Zum Hauptinhalt springen

Rechtliches

Satzung des Kreissportverbandes Dithmarschen e. V.

Nach Beschlussfassung des Kreissportverbandstages am 05.04.2014 in Dellstedt

§ 1  
Name, Sitz und Rechtsform

Der Kreissportverband Dithmarschen e. V. (im weiteren KSV genannt) ist eine Vereinigung der Sportvereine und Fachverbände des Kreises Dithmarschen.

Der KSV ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz befindet sich in Heide. Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Er ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. (LSV).

Zweck und Aufgaben des KSV sind:

  1. den Sport zu fördern

 

§ 2  
Zweck und Aufgaben

  1. die Interessen der Vereine und Fachverbände nach innen und außen zu wahren und zu vertreten
  2. alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geist zu regeln.

 

§ 3  
Grundsätze

  1. Der KSV ist parteipolitisch, konfessionell, rassisch und ethnisch neutral. Er vertritt die Idee des Amateursports.
  2. Der KSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der KSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des KSV.
  4. Die Organe des KSV arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der KSV nimmt Gender Mainstreaming als ein Steuerungsinstrument in seine Entscheidungsprozesse bei der Aufgabenerfüllung auf.

 

§ 4  
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

  1. Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des KSV und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch Ordnungen und Entscheidungen der Organe. Der KSV erlässt zu diesem Zweck (erforderlichenfalls weitere) folgende Ordnungen:
    1. Jugendordnung
    2. Ehrenordnung
  2. Die Ordnungen und Entscheidungen der Organe des KSV sind für Vereine und Fachverbände in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich.

 

§ 5  
Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im KSV ist freiwillig. Dem KSV gehören an:

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Sportvereine
    2. Kreisfachverbände
    3. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
  2. Außerordentliche Mitglieder (Anschlussorganisationen)

Ordentliche Mitglieder können alle Sportvereine des Kreises Dithmarschen werden mit mindestens 7 Mitgliedern (über 18 Jahre), sofern die Aufnahme im LSV erfolgt ist.

Kreisfachverbände, sofern sie vom Landesfachverband anerkannt sind.

Außerordentliche Mitglieder sind Vereine oder Verbände, die sportliche Aufgaben erfüllen.

Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Verbindung mit § 7 der LSV-Satzung.

 

§ 6   
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des KSV sind organisatorisch sowie finanziell selbstständig und eigenverantwortlich. Sie haben ein Anrecht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

 

§ 7   
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit nach der Satzung, den Grundsätzen und Beschlüssen des KSV entsprechend durchzuführen und sich für die Ideen des Sports einzusetzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die vom Kreissportverbandstag beschlossenen Beiträge termingerecht zu bezahlen (Bankabruf) und
  2. darüber hinaus die jährliche Bestandsmeldung des LSV zu dem festgesetzten Termin zu erstatten.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

§ 8   
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Austritt
  2. Auflösung
  3. Ausschluss

Zu 1.: Der Austritt kann nur durch einen eingeschriebenen, an den Vorstand des KSV  gerichteten Brief zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. Dieser Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass der Verein satzungsgemäß den Austritt aus dem KSV beschlossen hat.

Zu 2.: Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem KSV zu erfüllen. Mit der Auflösung erlöschen jedoch jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem KSV.

Zu 3.: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen oder gegen die sich hieraus ergebenen Verpflichtungen schuldig gemacht hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Verbandstag des KSV auf Vorschlag des Vorstandes.

Organe sind:

  1. Der Kreissportverbandstag
  2. der Beirat
  3. der Vorstand

 

§ 9   
Organe

Der Kreissportverbandstag ist das oberste Organ des KSV.

Der ordnungsgemäß einberufene Kreissportverbandstag ist beschlussfähig. Die Einladung zum Verbandstag, der jährlich stattfindet, muss schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher allen Mitgliedern zugestellt werden.

Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellung der Delegierten und der vertretenen Stimmen
  2. Genehmigung des Protokolls des letzten Verbandstages
  3. Berichte des Vorstandes
  4. Kassenbericht und Berichte der Kassenrevisorinnen/Kassenrevisoren
  5. Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes
  6. Wahlen
  7. Anträge
  8. Genehmigung des Haushaltplanes
  9. Verschiedenes

Die ordentlichen Mitglieder (§5) und der Vorstand sind berechtigt, zum Verbandstag Anträge zu stellen. Die Anträge der ordentlichen Mitglieder sind 3 Wochen vorher der Geschäftsstelle einzureichen.

Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, während bei Änderungen der Ordnungen die einfache Mehrheit genügt.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung eingebracht werden.

Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

Ein außerordentlicher Verbandstag muss einberufen werden, wenn

  1. ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
  2. der Beirat
  3. der Vorstand

ihn beantragen. Er ist wie jeder Verbandstag einzuberufen. Die festgelegten Fristen werden jedoch auf die Hälfte verkürzt.

 

Beim Verbandstag haben Stimmrecht:


Ehrungsordnung

I. Präambel
Der Kreissportverband Dithmarschen (KSV) vom 24.02.1946 e.V. würdigt die Verdienste um den Sport. Geehrt werden können Personen des KSV-Vorstandes, Mitglieder der dem KSVangeschlossenen Verbände und Vereine sowie Persönlichkeiten, die sich um den Sport in Dithmarschen besonders verdient gemacht haben. Ehrungen werden als Dank und Anerkennung für erworbene Verdienste durch ehrenamtliche Tätigkeiten, herausragende sportliche Leistungen und langjähriges Bemühen um die Entwicklung sportlicher, kultureller und sozialer Belange im KSV vorgenommen. Mit den in dieser Ehrungsordnung verankerten Ehrungen und Auszeichnungen soll unseren Mitgliedern - vor allem der Jugend - das Bewusstsein nahegebracht werden, dass die oftmals auf vielen persönlichen Entbehrungen beruhenden überdurchschnittlichen sportlichen Leistungen, der uneigennützige Einsatz für die Gemeinschaft im Sport und Spiel und die Treue zu unserem Verband sichtbar anerkannt werden. Der mit jeder Ehrung ausgesprochene Dank des KSV soll zugleich Ansporn für alle Mitglieder sein, sich entsprechend ihren Möglichkeiten für die Ziele unseres Verbandes einzusetzen.

 

II. Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzende(r)
Zur/Zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden kann nur die-/derjenige ernannt werden, die/der Inhaber(in) der goldenen Ehrennadel des KSV ist und sich um den Sport und den KSV inbesonders hohem Maße verdient gemacht hat.

 

III. Ehrungen und Auszeichnungen
Als Auszeichnung kann verliehen werden:
a) KSV-Verdienstnadel
b) Silberne Ehrennadel
c) Goldene Ehrennadel
1. Verdienstnadel
a) Die Verdienstnadel kann an Personen verliehen werden, die sich ohne Bekleidung eines Amtes im KSV über mindestens 15 Jahre Verdienste um den Sport erworben haben.
2. Ehrennadeln
b) Die silberne Ehrennadel kann für mindestens 20 Jahre verdienstvolle Arbeit im Vereins- oder Verbandssport oder in einem Amt des KSV verliehen werden.
c) Die goldene Ehrennadel kann an Personen verliehen werden, die sich nach der Verleihung der silbernen Ehrennadel weiterhin besondere Verdienste um den Sport und um den KSV erworben haben. Zwischen der Verleihung der silbernen und goldenen Ehrennadel sollte ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren liegen.
d) Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des KSV.
Zusätzliche Auszeichnungen für Funktionäre des KSV-Vorstandes, der Verbände und Vereine sowie Verbands-/Vereinsjubiläen:
3. Vereinsjubiläen:
Ehrengabe-bei vorliegender Einladung-jeweils ein Scheck mit einem Euro-Betrag des Jubiläumsjahres:
50-jähriges Bestehen eines Verbandes/Vereins
75-jähriges Bestehen eines Verbandes/Vereins
100-jähriges Bestehen eines Verbandes/Vereins
125-jähriges Bestehen eines Verbandes/Vereins
150-jähriges Bestehen eines Verbandes/Vereins
175-jähriges Bestehen eines Verbandes/Vereins
4. Ehrung von jungen Sportlern und Sportlerinnen der Mitgliedsvereine, die sich durch herausragende sportliche Leistungen und Erfolge im vergangenen Sportjahr bewährt haben
jeweils eine Dankurkunde und ein Präsent im Wert bis zu 25,00€
Als Grundlage für die Beurteilung von besonderen sportlichen Leistungen dienen entsprechende Platzierungen bei Einzel- und Mannschaftswettbewerben, die Gewinnung von Meisterschaften (mindestens Landesmeistertitel in einer Sportdisziplin). Aber auch langjähriger aktiver Einsatz für den KSV kann belohnt werden.
Höchstaltersgrenze: 27 Jahre
5. Ehrung von Sportlern/Sportlerinnen der Mitgliedsverbände/-vereine
Vorschläge sollen aus den Vereinen und Verbänden kommen, die im Geschäftsführenden Vorstand beraten und vom KSV-Vorstand beschlossen werden. Siehe Kapitel IV (Anträge).
6. Ehrungen für KSV-Vorstandsmitglieder:
--> ein Wunschpräsent des zu Verabschiedenden im Ermessen des KSV-Vorstandes unter Berücksichtigung von steuerrechtlichen Bestimmungen
a) bei Ausscheiden aus dem Amt ab 10 Jahren
oder später
b) Ehrungen von KSV-Vorstandsmitglieder/innen, die 30 Jahre dem Vorstand angehören
mit einem Ehrenteller bzw. Wunschpräsent des zu Verabschiedenden im Ermessen des KSV-Vorstandes unter Berücksichtigung von steuerrechtlichen Bestimmungen.
7. Ehrungen im Todesfalle:
Für alle aktiven KSV-Vorstandsmitglieder und aktive Vorsitzende der dem KSV angeschlossenen Verbände im Ermessen des KSV-Vorstandes unter Berücksichtigung von steuerrechtlichen Bestimmungen.
Handhabe bei Ehrungen:
a) Glückwunschkarten kann der/die KSV-Vorsitzende(r) zustellen lassen
b) Präsente werden vom/von der 1. Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in ausgehändigt
c) Ehrungen für Sportler/Sportlerinnen der Verbände/Vereine werden einmal im Jahr während einer Feierstunde mit einem kleinen Imbiss, alternativ am Verbandstag durchgeführt.
In besonders gelagerten Fällen hat der/die 1. Vorsitzende das Recht von den vorstehenden Ausführungen abzuweichen.

 

IV. Anträge
1. Antragsberechtigt für die Ehrung zur Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zur/zum Ehrenvorsitzenden ist der Vorstand des KSV. Der Vorstand eines Mitgliedverbandes kann einen entsprechenden Antrag an den Vorstand des KSV richten. Der Verbandstag beschließt die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zur/zum Ehrenvorsitzenden.
2. Die Verleihung von Auszeichnungen erfolgt auf Initiative des Vorstandes des KSV oder auf Antrag des Vorstandes eines Mitgliedsverbandes oder Mitgliedsvereins an den Vorstand des KSV.
3. Ehrungsanträge sollen mindestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Ehrungs- oder Verleihungstages schriftlich in einem Worddokument gestellt werden. Späteste Vorlage des Antrages per E-Mail in der KSV-Geschäftsstelle bis zum 15.12. e.j.J.
4. Ehrungsanträge können von der KSV-Webseite heruntergeladen werden.
5. Ungültige Vordrucke und nicht ausreichend begründete Anträge werden schriftlich zurückgewiesen.

 

V. Verleihung
Die Auszeichnungen werden vom Vorstand des KSV verliehen.

 

VI. Urkunden, Veröffentlichung und Nachweisführung
Über Ehrungen und Auszeichnungen werden Urkunden ausgehändigt. Außerdem erfolgt die Veröffentlichung im Jahresbericht des KSV.
Die KSV-Geschäftsstelle führt einen chronologischen Nachweis über alle bekanntgewordenen Ehrungen der KSV-Mitglieder.

 

VII. Widerruf von Ehrungen und Auszeichnungen
1. Der Beirat kann die Ernennung zum Ehrenmitglied zur/zum Ehrenvorsitzenden auf Antrag des Vorstandes des KSV widerrufen, wenn der Betroffene sich seiner Ehrung als unwürdig erwiesen hat. Der Vorstand eines Mitgliedverbandes kann an den Vorstand des KSV einen entsprechenden Antrag richten.
2. Der Vorstand des KSV hat das Recht Auszeichnungen zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen.
3. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Auszeichnungen und Urkunden an den KSV zurückzugeben.

 

VIII: Inkrafttreten
Die Ordnung tritt am 28. März 2015 gemäß Beschluss des Ordentlichen Verbandstages in Meldorf in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle bisherigen Regelungen außer Kraft.